Mareike Mathey
Steuerberatung

Allgemeine Auftragsbedingungen


Allgemeine Auftragsbedingungen für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Zustimmungserklärung

 

Die folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und

Steuerberatungsgesellschaften (im folgenden Steuerberater genannt) und ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich

vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist der erteilte Auftrag maßgebend. Die Berücksichtigung ausländischen

Rechts bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Ändert sich die Rechtslage nach abschließender Erledigung einer Angelegenheit, so

ist der Steuerberater nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf die Änderung oder die sich daraus ergebenen Folgen hinzuweisen.

(2) Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Beachtung der einschlägigen berufsrechtlichen Normen und der

Berufspflichten (StBerG, BOStB) ausgeführt.

(3) Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er

Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

(4) Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und

Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

(5) Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist wegen

der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitten nicht möglich, ist der

Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und verpflichtet.

2. Einschränkung unserer Dienstleistungen – Ausschluss Statusfeststellungsverfahren

Die Beurteilung von freien Mitarbeitern und Subunternehmern ist nicht Gegenstand unserer Dienstleistungen.

3. Pflichten des Auftragsgebers

 

a) Verschwiegenheitspflicht

(1) Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags zur

Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die

Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht im gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters bestehen. Er ist auch

insoweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, wenn er nach den Versicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung zur

Information und Mitwirkung verpflichtet ist.

(4) Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO und § 383 ZPO bleiben unberührt.

(5) Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über Ereignisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des

Auftragsgebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in

der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind.

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer / Auditor Einsicht in seine - vom Steuerberater abgelegte und

geführte - Handakte genommen wird.

(6) Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in

elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls

alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass ihm zugeleitete Papiere oder Daten nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt auch für

Telefaxe und E-Mails. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen

Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere, über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine

entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen.

b) Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der

Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die

Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer

Beendigung des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.

(2) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder wird sie vom Steuerberater abgelehnt, so kann der Auftraggeber nach

seiner Wahl Minderung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreibfehler, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.

Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

c) Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Steuerberater hat die Handakten für die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt

jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang

zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(2) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb

einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder

Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem

Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem Auftraggeber und für

die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecke gefertigten Arbeitspapiere.

4. Mitwirkung durch Dritte

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags Mitarbeiter und unter Voraussetzung des § 62a StBerG auch externe fachkundige

Dritte (z.B. Steuerberater bzw. Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) sowie Daten verarbeitende Unternehmen

heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass diese sich

zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 3 Abs. 1 verpflichten, sofern diese nicht bereits nach berufsrechtlichen Regelungen der Verschwiegenheit

unterliegen.

(3) Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69 StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung

Einsichtnahme in die Handakten i. S. d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.

5. Datenschutz

(1) Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers und dessen Mitarbeiter im Rahmen des erteilten Auftrags

maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder dem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren

Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen. Die Rechtsgrundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich dabei aus Art. 1b) DS-GVO.

Die Informationspflicht gem. Art. 13 oder 14 DS-GVO erfüllt der Steuerberater durch Übermittlung weiterer Informationen.

(2) Der Steuerberater ist berechtigt, einen Datenschutzbeauftragten zur Erfüllung seiner Pflichten aus der DS-GVO und dem BDSG zu bestellen.

Unterliegt der Datenschutzbeauftragte nicht bereits aus berufsrechtlichen Gründen der Verschwiegenheit, so verpflichtet der Steuerberater

diesen auf das Datengeheimnis vor Aufnahme der Tätigkeit.

(3) Soweit der Auftraggeber mit dem Steuerberater die Kommunikation per Telefaxanschluss oder über eine E-Mail-Adresse wünscht, hat der

Auftraggeber sich an den Kosten zur Errichtung und Aufrechterhaltung des Einsatzes von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren des

Steuerberaters (bspw. zur Anschaffung und Einrichtung notwendiger Soft- bzw. Hardware) zu beteiligen.

6. Schadenersatz

(1) Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.

(2) Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem

Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

Die Haftungsbegrenzung gilt rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich

geändert oder erweitert wird, auch auf diese.

(3) Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater und seiner Erfüllungsgehilfen auf Ersatz eines nach

Abs. 1 verursachten fahrlässigen Schadens wird auf 1.000.000,00 EUR begrenzt.

(4) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er

a) in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Auftraggeber von den, den Anspruch begründenden

Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

b) ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an.

c) ohne Rücksicht auf die Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der

Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Regelungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise im

Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.

(6) Die Haftung bezieht sich allein auf Fahrlässigkeit. Die Haftung für Vorsatz bleibt insoweit unberührt. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen

sind Haftungsansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbegrenzung gilt für die

Gesamte Tätigkeit des Steuerberaters für den Auftraggeber, also insbesondere auch für eine Ausweitung des Auftrags; einer erneuten

Vereinbarung der Haftungsbegrenzung bedarf es insoweit nicht. Die Haftungsbegrenzung gilt auch bei Bildung einer Sozietät / Partnerschaft sowie

neu in die Sozietät / Partnerschaft eintretende Sozien / Partner. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner auch gegenüber Dritten, soweit diese in den

Schutzbereich des Mandatsverhältnisses fallen; § 334 BGB wird insoweit ausdrücklich nicht abbedungen. Einzelvertragliche

Haftungsbegrenzungsvereinbarungen gehen dieser Regel vor, lassen die Wirksamkeit dieser Regelung jedoch – soweit nicht ausdrücklich anders

geregelt – unberührt.

(7) Die Haftungsbegrenzung gilt, wenn entsprechend hoher Versicherungsschutz bestanden hat, rückwirkend von Beginn des Mandatsverhältnisses

bzw. dem Zeitpunkt der Höherversicherung an und erstreckt sich, wenn der Auftragsumfang nachträglich geändert oder erweitert wird, auch auf

diese Fälle.

7. Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er

dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig, richtig und so rechtzeitig zu

übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle

Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und bei

Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.

(2) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen könnte.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht

bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.

(4) Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den

Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet

und berechtigt die Programme nur in dem vom Steuerberater vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die Programme

nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der Ausübung der

Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater entgegensteht.

8. Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers

Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 7 oder sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom Steuerberater

angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Nachholung zu bestimmen.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Nr. 11). Unberührt bleibt der Anspruch des

Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie

des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

9. Bemessung der Vergütung

(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der

Vergütungsordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften. Lediglich § 9 Abs. 1 S. 1 StBVV gilt nicht.

Gebührenrechnungen können in elektronischer Form versendet werden. Der Auftraggeber verzichtet insoweit auf die nach § 9 Abs. 1 StBVV

geforderte persönliche Unterzeichnung der Berechnung; einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB bedarf es daher nicht. Der

Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass eine höhere oder (ausschließlich in außergerichtlichen Angelegenheiten) niedrigere als die gesetzliche

Vergütung (vgl. § 4 Abs. 4 StBVV) in Textform vereinbart werden kann. Eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung in außergerichtlichen

Angelegenheiten darf nur vereinbart werden, wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung, zur Verantwortung und dem

Haftungsrisiko des Steuerberaters steht.

(2) Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung erfahren (z.B. §57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte Vergütung,

andernfalls die übliche Vergütung (§612 Abs. 2 und §632 Abs. 2 BGB).

(3) Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen

befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakte und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist.

(4) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Forderungen zulässig.

(5) Ist der Auftraggeber aufgrund mehrerer fälliger Rechnungen zur Zahlung verpflichtet, so werden die Zahlungen wie folgt angerechnet:

Zunächst wird auf die fällige Rechnung (Hauptschuld) gezahlt; bei mehreren fälligen Schulden auf die jeweils älteste Rechnung. Eine zur Tilgung

der gesamten fälligen Vergütungsrechnungen nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf den Rechnungsbetrag, dann auf die Kosten der

Rechtsverfolgung und zuletzt auf die Zinsen angerechnet. Vom Auftraggeber gezahlte Vorschüsse bleiben von der vorstehenden Regelung

unberührt. Eine vom Auftraggeber getroffene abweichende Tilgungsbestimmung ist unwirksam.

10. Zahlungen mittels Lastschriftverfahren

Sofern zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren vereinbart wurde, gilt für die Pre-Notification

eine Frist von einem Tag. Der Zahlungspflichtige kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des

belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.

11. Beendigung des Vertrags

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet

nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung.

(2) Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem

Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 620 ff. BGB gekündigt werden; die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon

abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen

Allgemeinen Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

(3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen

Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch für

diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 6.

(4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der

Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu

geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.

(5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die bei ihm zur Ausführung des Auftrages eingesetzten

Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der

Festplatte zu löschen.

(6) Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.

12. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im

Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber

zusammen mit diesen Allgemeine Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.

13. Vorschuss

(1) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.

(2) Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten

einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten rechtzeitig

bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.

14. Urheberrechtschutz

Die Leistungen des Steuerberaters stellen dessen geistiges Eigentum dar. Sie sind urheberrechtlich geschützt. Eine Weitergabe des

Arbeitsergebnisses außerhalb der bestimmungsgenäßen Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.

15. Teilnahme an Streitbeteiligungsverfahren

Der Steuerberater nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des

Verbraucherstreitbeilegungsgesetztes (VBSG) nicht teil. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Möglichkeit besteht, bei Streitigkeiten, das

Mandatsverhältnis betreffend, die für uns zuständige Steuerberaterkammer gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 StBerG um Vermittlung anzurufen.

Alternativ besteht die Möglichkeit, auf der Plattform der EU zur außergerichtlichen Streitbeteiligung Beschwerde einzuleiten.

Diese finden Sie hier https://ec.europa.eu/consumers/odr/

16. Erfüllungsort und anzuwendendes Recht

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenen Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters, soweit nicht etwas

anderes vereinbart wird.

17. Gerichtsstand

Soweit sich als Auftraggeber und Auftragnehmer Kaufleute im Sinne der § 1 ff. HGB gegenüberstehen, gilt zwischen Ihnen als Gerichtsstand der Ort

der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der auswärtigen Beratungsstelle des Steuerberaters als vereinbart.

18. Salvatorische Klausel

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzten, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel

selbst.

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